I. Geltungsbereich
- Die Lieferungen und Leistungen von TECHNIKA erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Diese gelten zugleich für den Fall, daß der Besteller einen bereits erteilten Auftrag ohne besonderes Angebot von TECHNIKA erweitert oder auf der Grundlage eines von TECHNIKA bereits früher unterbreiteten Angebotes einen Folgeauftrag erteilt. In diesem Fall gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen auch dann, wenn kein besonderes schriftliches Angebot seitens TECHNIKA erstellt wird. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn Aufträge aufgrund Bestellung nach Katalog oder Artikelliste durchgeführt werden. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten mit der Auftragserteilung als angenommen. Eine Auftragserteilung des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen/ Einkaufsbedingungen berührt die nachstehenden Geschäftsbedingungen von TECHNIKA nicht. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, ohne daß TECHNIKA ihr zugeleitete Geschäftsund /oder Einkaufsbedingungen eines Bestellers ausdrücklich widersprechen muß.
- Abweichungen von den nachstehenden Geschäftsbedingungen dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
II. Angebot, Bestellung, Lieferumfang
- Die Angebote von TECHNIKA sind freibleibend und unverbindlich.
- Bestellungen sind schriftlich vorzunehmen. Für Übermittlungsfehler sowie für Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, ist eine Haftung von TECHNIKA ausgeschlossen. Ebenso haftet TECHNIKA nicht für Mängel, die aufgrund undeutlicher Telefax-Bestellungen bzw. fehlerhafter ISDN- oder E-Mail Übermittlungen beruhen.
- Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich sein Vertragsangebot. TECHNIKA wird den Zugang der Bestellung dem Besteller unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. TECHNIKA ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bei TECHNIKA anzunehmen. TECHNIKA ist berechtigt, die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Bestellers abzulehnen.
- Für alle von TECHNIKA angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder die entsprechend dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. Bei Druckerzeugnissen (Transferdruck) behält sich TECHNIKA Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor. Dementsprechend wird die Mehroder Mindermenge berechnet. Teillieferungen sind zulässig.
- Bei Email-Bestellungen wird der Vertragstext von TECHNIKA gespeichert und dem Besteller nebst rechtswirksamen AGB per E-Mail unmittelbar nach Vertragsabschluss zugesandt.
III. Lieferzeit, Lieferfrist, höhere Gewalt
- Von TECHNIKA angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versandtag der Ware ab Lager an. Wünscht der Besteller die Vereinbarung einer genauen Lieferfrist, bedarf dies der schriftlichen Bestätigung durch TECHNIKA. Die Einhaltung von zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfristen setzt in jedem Fall voraus, daß der Besteller etwa von ihm beizubringende Unterlagen, welche für die Erstellung des Werkes oder die Erbringung der Leistung erforderlich sind rechtzeitig beibringt, sowie etwa vereinbarte Anzahlungen fristgemäß an TECHNIKA leistet. Ein vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn TECHNIKA die Versandbereitschaft der von ihr gestellten Ware dem Besteller mitgeteilt oder die Ware das Lager verlassen hat, bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
- Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt gehen nicht zu Lasten von TECHNIKA Solche sind insbesondere gegeben bei Maschinen-, Waren-, Rohstoffoder Brennstoffmangel, Kriegsereignissen, Ein- und Ausfuhrverboten, Bränden, Störungen oder Sperrung von Beförderungswegen, Arbeitskampfmaßnahmen sowie behördlichen Anordnungen. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten von TECHNIKA, wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten. Bei Eintritt eines solchen Ereignisses verlängert sich zudem eine vereinbarte Lieferfrist auf eine angemessene Dauer nach Beendigung der Behinderung, welche TECHNIKA zugleich eine angemessene Anlaufzeit einräumt. In einem solchen Fall ist TECHNIKA insbesondere berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
- Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung vom Vertrage zurückzutreten, nachdem er TECHNIKA zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
- Ist die Nichteinhaltung eines von TECHNIKA zugesagten Liefertermins von TECHNIKA zu vertreten, so ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Von Schadenersatzansprüchen nicht umfaßt sind auf jeden Fall etwaige Folgeschäden.
IV. Versand, Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt unfrei ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durch Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand aus-nahmsweise auf Kosten von TECHNIKA erfolgt (Frei-Haus- Lieferung).
- Versand ins Ausland erfolgt nur gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorkasse. Eine Nachnahmelieferung bleibt vorbehalten.
- Die Entscheidung über den Versandweg und das Beförderungsmittel obliegt, sofern vom Besteller keine schriftliche Frachtverfügung an TECHNIKA gegeben wurde, ausschließlich TECHNIKA.
- Ist zwischen TECHNIKA und dem Besteller vereinbart worden, daß der Besteller die von TECHNIKA bereitgestellten Waren selbst abholt, so muß diese unverzüglich übernommen werden, sobald Versandbereitschaft von TECHNIKA an den Besteller mitgeteilt worden ist. Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft - spätestens jedoch drei Tage nach Abgang der entsprechenden Nachricht an den Besteller - geht die Gefahr auf den Besteller über. Hiervon ausgenommen ist vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von TECHNIKA.
- Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.
- Abweichende Versand- und Lieferbedingungen für spezielle Produktsegmente der Firma TECHNIKA sind möglich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TECHNIKA.
V. Preise und Verpackung
- Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils aktueller Höhe. Staatliche und sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber die Ware und Leistung mittelbar oder unmittelbar verteuern, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. TECHNIKA ist darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, zwischen der Bestellung und Auslieferung ab Lager, Preiserhöhungen bei Rohstoffen, Lohn-, Energieoder ähnlichen Kosten eintreten oder produktionstechnische Änderungen die einen geänderten Rohstoffeinsatz erforderlich machen. In diesem Fall wird TECHNIKA dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen. Die vorstehende Möglichkeit der Preisanpassung besteht dann nicht, wenn eine Bestellung nach Katalog oder Artikelliste innerhalb dessen Laufzeit erfolgt und Lieferung ab Lager TECHNIKA möglich ist.
- Die Anfertigung von Musterstücken oder aber "Null- Serien" erfolgt zum Einzelpreis in der entsprechenden Warengruppe oder nach Angebot.
- Bei Kleinbestellungen bis zu einem Nettowarenwert von EUR 50,- berechnet TECHNIKA EUR 5,- Verwaltungskostenzuschlag. 4. Versand- und Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und sind vom Besteller zu tragen.
VI. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug kostenfrei zahlbar, ohne daß es auf den Erhalt der Lieferung und/oder Leistung ankommt. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn es wurde vor Vertragsabschluss von TECHNIKA eine anders lautende Zahlungsvereinbarung bestätigt.
- Zahlungen mittels Akzept oder Kundenwechsels bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung mittels Akzept - Laufzeit nicht über 3 Monate, ausgestellt innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum - werden Diskontspesen zum Banksatz berechnet.
- Gutschriften über Wechsel und Scheck erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem TECHNIKA über den Gegenwert verfügt. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz berechnet.
- Bei Zielüberschreitungen (Verzug) können auch wenn Stundung vereinbart war Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung gestellt werden. Der Besteller befindet sich auch ohne besondere Mahnung von TECHNIKA in Verzug, sobald er die oben genannten Zahlungsziele überschreitet. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles hat die sofortige Fälligkeit aller offen stehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel zur Folge. In diesem Fall ist TECHNIKA berechtigt, sofortige Sicherheitsleistung für alle offenen Forderungen ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit die Bearbeitung von laufenden Aufträgen einzustellen. Alternativ: Während des Verzuges ist die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Besteller behält TECHNIKA sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Kommt der Besteller einer Zahlungsauf forderung seitens TECHNIKA nach bereits überschrittenem Zahlungsziel nicht nach, ist TECHNIKA berechtigt, in Arbeit befindliche Aufträge zu stornieren, die insoweit bislang angefallenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Die Möglichkeit einer besonderen Vereinbarung zwischen TECHNIKA und dem Besteller betreffend die Verlängerungen von Zahlungszielen bleibt hiervon unberührt.
- Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dies ist rechtskräftig festgestellt oder von TECHNIKA anerkannt.
- TECHNIKA behält sich die Verrechnung der von dem Besteller geleisteten Zahlungen vor. Es steht TECHNIKA insbesondere frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §367 BGB. 8. Bei Spezialanfertigungen ab einem Warenwert von EUR 3.000,- ist auf Verlangen von TECHNIKA eine Anzahlung von 35% bei Bestellung, 35% bei Lieferavis und 30% innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.
VII. Schutzrechte
- Alle von TECHNIKA erstellten und zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Pläne und Werkzeuge verbleiben im Eigentum von TECHNIKA, gleich, ob diese vom Besteller bezahlt wurden. Ebenso bleibt TECHNIKA Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Besteller ist nicht berechtigt, ihm von TECHNIKA zur Verfügung gestellte Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben.
- Der Besteller sichert zu, daß etwa von ihm zur Durchführung eines Auftrages gestellte Entwürfe, Pläne und sonstige Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder son-stige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht trifft TECHNIKA nicht. In jedem Fall stellt der Besteller TECHNIKA im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen frei, welche an TECHNIKA aufgrund etwaiger Verletzungen von Rechten Dritter herangetragen werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den von TECHNIKA bereitgestellten Produkten zu respektieren und darf keine auf die Produkte aufgebrachten Markenzeichen entfernen.
- TECHNIKA ist es gestattet, für den Besteller bereitgestellte Produkte und Waren unabhängig von dem Besteller diesbezüglich zustehenden Marken-, Urheber- und Patentrechten zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form der Werbung und Präsentation (z.B.: Abdruck in Katalogen oder Artikellisten) zu nutzen, es sei denn, der Besteller widerspricht einer solchen Nutzung durch TECHNIKA ausdrücklich schon bei Auftragserteilung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben Eigentum von TECHNIKA, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden voll ausgeglichen sind. Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert bzw. verwandt werden. Kommt der Besteller trotz nach Ablauf des Zahlungsziels erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung durch TECHNIKA seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist TECHNIKA berechtigt, die gelieferten Waren herauszuverlangen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet.
- Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen. Er bleibt jedoch widerruflich zur Einziehung ermächtigt. TECHNIKA nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von TECHNIKA ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung der Forderung schriftlich vorzunehmen, TECHNIKA die Einzugsermächtigung zu bescheinigen und die Abtretung der Forderung gegenüber dem Dritten bekanntzugeben.
- Wird an den Besteller gelieferte Ware durch Verarbeitung oder Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, so gilt ohne Rücksicht darauf, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, als vereinbart, daß der Besteller TECHNIKA Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für TECHNIKA mit in Verwahrung behält.
- Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die TECHNIKA nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen TECHNIKA und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Besteller ist unzulässig, solange die Ware nicht bezahlt ist. Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Maßnahmen Dritter oder bei Untergang der Ware ist der Besteller verpflichtet, TECHNIKA hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
IX. Gewährleistung, Mangelhaftung
- Der Besteller hat gemäß §377 HGB Rügepflicht, die sich auch auf den Umfang der Lieferung (Menge/Stückzahl) bezieht. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware TECHNIKA schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen. Insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
- Ist die gelieferte Ware oder Leistung von TECHNIKA mangelhaft oder fehlt der gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Besteller eine zugesicherte Eigenschaft, so ist TECHNIKA berechtigt, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Nachbesserung oder Nachlie-ferung gilt hierfür eine angemessene branchenübliche Frist als vereinbart.
b) Beschränkt sich die Lieferung von TECHNIKA auf Waren, welche im wesentlichen Erzeugnisse Dritter (Lieferanten) sind, tritt TECHNIKA seine Gewährleistungsansprüche hiermit an den Besteller ab. In diesem Fall erteilt TECHNIKA dem Besteller alle erforderlichen Informationen und übergibt alle Unterlagen, um dem Besteller die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches zu ermöglichen.
c) Der Besteller ist nur dann berechtigt, erforderliche Nachbesserungsarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn TECHNIKA die Mangelbeseitigung endgültig ablehnt.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung fordern. Wählt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß IX Ziffer
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. - TECHNIKA haftet nicht für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaftem Grundmaterial haben, das bei der Ver-/Bearbeitung durch TECHNIKA als fehlerhaft nicht erkannt werden konnte.
- TECHNIKA übernimmt im übrigen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller selbst oder durch Dritte, natürliche Abnutzung insbesondere auch durch Witterungs- und Natureinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Im übrigen gilt die Gewährleistungspflicht nur für solche Mängel, die bei einem ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware auftreten,
- Jegliche Haftung von TECHNIKA erlischt, wenn Nacharbeiten, Bearbeitungen, oder sonstige Änderungen ohne Zustimmung bzw. Freigabe von TECHNIKA vorgenommen werden.
- Gewährleistungsansprüche gegen TECHNIKA stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
- Hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt die gesetzliche Regelung, wobei sich die Gewährleistungsfrist im Falle einer Nachbesserung um den Zeitraum verlängert, den Nachbesserungs-arbeiten in Anspruch nehmen.
- Andere als die vorstehenden Gewährleistungsrechte stehen dem Besteller nicht zu. TECHNIKA haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, TECHNIKA habe gegenüber dem Besteller Zusicherungen gemacht, welche diesen gerade gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche - gleich welcher Art - gegenüber TECHNIKA ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt jedoch eine Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens von TECHNIKA.
X. Rücktrittsrecht des Bestellers bei Unmöglichkeit und Lieferverzug
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn TECHNIKA die ganze Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Gleiches gilt im Falle des Unvermögens von TECHNIKA. Im Falle der Teilleistung kann der Besteller nur in dem Umfang vom Vertrag zurücktreten, in welchem TECHNIKA die Leistung unmöglich ist.
- Befindet sich TECHNIKA in Verzug und ist die geschuldete Leistung trotz Nachfristsetzung und der Androhung der Nichtabnahme der Ware nicht erbracht, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
- Im übrigen sind, soweit gesetzlich zulässig, jedwede weiteren Ersatzansprüche des Bestellers sowie Kündigungs- und Rücktrittsrechte ausgeschlossen.
XI. Datenschutz
- Kundendaten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) gespeichert. Der Besteller ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung der Bestellung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie über sein Widerspruchsrecht zur Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Dienstes ausführlich unterrichtet worden. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Sie ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus einem zwischen TECHNIKA und dem Besteller abgeschlossenen Vertrag - auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten - ist der Firmensitz von TECHNIKA.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen TECHNIKA und einem Besteller, gleich welcher Art diese sind, ist Braunschweig, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.
- Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder künftig unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch unter besonderer Berücksichtigung des § 310 BGB.
Hinweis:
Die in diesem Katalog abgebildeten Farben bei Produktdarstellungen können zum Originalprodukt abweichen. Eine Reklamation kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Inhalt des Kataloges isr urheberrechtlich geschützt.
Stand Januar 2019
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