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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: November 2010 AGB's züglich Mitteilung machen. Die vorstehende Möglichkeit der Preisanpassung besteht dann nicht, wenn eine Bestellung nach Katalog oder Artikelliste innerhalb dessen Laufzeit erfolgt und Lieferung ab Lager TECHNIKA möglich ist. 2. Die Anfertigung von Musterstücken oder aber "Null- Serien" erfolgt zum Einzelpreis in der entsprechenden Warengruppe oder nach Angebot. 3. Bei Kleinbestellungen bis zu einem Nettowarenwert von EUR 50,- berechnet TECHNIKA EUR 5,- Verwaltungskostenzuschlag. 4. Versand- und Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und sind vom Besteller zu tragen. VI. Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug kostenfrei zahlbar, ohne daß es auf den Erhalt der Lieferung und/oder Leistung ankommt. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn es wurde vor Vertragsabschluss von TECHNIKA eine anders lautende Zahlungsvereinbarung bestätigt. 2. Zahlungen mittels Akzept oder Kundenwechsels bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung mittels Akzept - Laufzeit nicht über 3 Monate, ausgestellt innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum - werden Diskontspesen zum Banksatz berechnet. 3. Gutschriften über Wechsel und Scheck erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem TECHNIKA über den Gegenwert verfügt. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz berechnet. 4. Bei Zielüberschreitungen (Verzug) können auch wenn Stundung vereinbart war Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung gestellt werden. Der Besteller befindet sich auch ohne besondere Mahnung von TECHNIKA in Verzug, sobald er die oben genannten Zahlungsziele überschreitet. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles hat die sofortige Fälligkeit aller offen stehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel zur Folge. In diesem Fall ist TECHNIKA berechtigt, sofortige Sicherheitsleistung für alle offenen Forderungen ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit die Bearbeitung von laufenden Aufträgen einzustellen. Alternativ: Während des Verzuges ist die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Besteller behält TECHNIKA sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 5. Kommt der Besteller einer Zahlungsauf- forderung seitens TECHNIKA nach bereits überschrittenem Zahlungsziel nicht nach, ist TECHNIKA berechtigt, in Arbeit befindliche Aufträge zu stornieren, die insoweit bislang angefallenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Die Möglichkeit einer besonderen Vereinbarung zwischen TECHNIKA und dem Besteller betreffend die Verlängerungen von Zahlungszielen bleibt hiervon unberührt. 6. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dies ist rechtskräftig festgestellt oder von TECHNIKA anerkannt. 7. TECHNIKA behält sich die Verrechnung der von dem Besteller geleisteten Zahlungen vor. Es steht TECHNIKA insbesondere frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §367 BGB. 8. Bei Spezialanfertigungen ab einem Warenwert von EUR 3.000,- ist auf Verlangen von TECHNIKA eine Anzahlung von 35% bei Bestellung, 35% bei Lieferavis und 30% innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. VII. Schutzrechte 1. Alle von TECHNIKA erstellten und zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Pläne und Werkzeuge verbleiben im Eigentum von TECHNIKA, gleich, ob diese vom Besteller bezahlt wurden. Ebenso bleibt TECHNIKA Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Besteller ist nicht berechtigt, ihm von TECHNIKA zur Verfügung gestellte Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben. 2. Der Besteller sichert zu, daß etwa von ihm zur Durchführung eines Auftrages gestellte Entwürfe, Pläne und sonstige Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht trifft TECHNIKA nicht. In jedem Fall stellt der Besteller TECHNIKA im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen frei, welche an TECHNIKA aufgrund etwaiger Verletzungen von Rechten Dritter herangetragen werden. 3. Der Besteller ist verpflichtet, Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den von TECHNIKA bereitgestellten Produkten zu respektieren und darf keine auf die Produkte aufgebrachten Markenzeichen entfernen. 4. TECHNIKA ist es gestattet, für den Besteller bereitgestellte Produkte und Waren unabhän- gig von dem Besteller diesbezüglich zustehenden Marken-, Urheber- und Patentrechten zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form der Werbung und Präsentation (z.B.: Abdruck in Katalogen oder Artikellisten) zu nutzen, es sei denn, der Besteller widerspricht einer solchen Nutzung durch TECHNIKA ausdrücklich schon bei Auftragserteilung. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Gelieferte Waren bleiben Eigentum von TECHNIKA, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden voll ausgeglichen sind. Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert bzw. verwandt werden. Kommt der Besteller trotz nach Ablauf des Zahlungsziels erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung durch TECHNIKA seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist TECHNIKA berechtigt, die gelieferten Waren herauszuverlangen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. 2. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen. Er bleibt jedoch widerruflich zur Einziehung ermächtigt. TECHNIKA nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von TECHNIKA ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung der Forderung schriftlich vorzunehmen, TECHNIKA die Einzugsermächtigung zu bescheinigen und die Abtretung der Forderung gegenüber dem Dritten bekanntzugeben. 3. Wird an den Besteller gelieferte Ware durch Verarbeitung oder Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, so gilt ohne Rücksicht darauf, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, als vereinbart, daß der Besteller TECHNIKA Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für TECHNIKA mit in Verwahrung behält. 4. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die TECHNIKA nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen TECHNIKA und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Besteller ist unzulässig, solange die Ware nicht bezahlt ist. Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Maßnahmen Dritter oder bei Untergang der Ware ist der Besteller verpflichtet, TECHNIKA hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. IX. Gewährleistung, Mangelhaftung 1. Der Besteller hat gemäß §377 HGB Rügepflicht, die sich auch auf den Umfang 157
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